3. Article

Personenbezogene Daten dūrfen nur an die zuständigen Stellen ūbermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der ūbermittelnden Stelle erfolgen.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), 3. Article · AI Martins