Personenbezogene Daten dūrfen
nur an die zuständigen Stellen ūbermittelt werden. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung
der ūbermittelnden Stelle erfolgen.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), 3. Article · AI Martins