4. Article
Die ūbermittelnde Behörde ist
verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu ūbermittelnden Daten
sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäšigkeit in bezug
auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei
sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daš unrichtige
Daten oder Daten, die nicht ūbermittelt werden durften,
ūbermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzūglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder
Vernichtung vorzunehmen.