4. Article

Die ūbermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu ūbermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäšigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daš unrichtige Daten oder Daten, die nicht ūbermittelt werden durften, ūbermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzūglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), 4. Article · AI Martins