Die ūbermittelnde und die
empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den
Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), 5. Article · AI Martins