6. Article
Die ūbermittelnde und die
empfangende Behörde sind verpflichtet, die ūbermittelten
personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schūtzen.
Abschnitt V
Kosten
Artikel 7
Alle mit der Rūckfūhrung
zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten
Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach
Artikel 5, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
Das gleiche gilt fūr die Fälle der Rūckūbernahme nach Artikel 4
Absatz 5.
Abschnitt VI
Durchfūhrungsmodalitäten
Artikel 8
Die zur Durchfūhrung dieses
Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere
ūber
a) die Art und Weise der
gegenseitigen Verständigung;
b) die Angaben, Unterlagen und
Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind;
c) die fūr die Durchfūhrung dieses
Abkommens zuständigen Behörden;
d) den Ersatz von Kosten nach
Artikel 7;
e) die Bedingungen fūr die
Durchreise oder die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen
und Staatenlosen
werden von dem Innenministerium
der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der
Bundesrepublik Deutschland in einem Protokoll zur Durchfūhrung
dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt
VII
Konsultationen
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien
unterstūtzen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung
dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchfūhrung.
Eventuelle Streitfragen werden von beiden Vertragsparteien im
Rahmen der Konsultationen unter der Leitung der jeweiligen
Innenministerien geregelt.
(2) Die Vertragsparteien
unterrichten sich gegenseitig ūber die Rechtsvorschriften, die
die Genehmigung von Einreise und Aufenthalt in den
Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie ūber alle bisher
abgeschlossenen und geltenden Rūckūbernahmeabkommen mit
Drittstaaten.
Abschnitt
VIII
Schluķbestimmungen
Artikel 10
(1) Die Anwendung des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 ūber die Rechtsstellung der
Flūchtlinge nebst dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967
ūber die Rechtsstellung der Flūchtlinge bleibt unberūhrt.
(2) Die Verpflichtungen der
Vertragsparteien aus völkerrechtlichen Übereinkūnften bleiben
unberūhrt.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Abkommen tritt am ersten
Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 12
Dieses Abkommen kann in
beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterrichten
sich, soweit möglich, gegenseitig ūber die im Protokoll zu diesem
Abkommen genannten Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch
Übersendung von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten
des Abkommens.
Artikel 14
Die Registrierung dieses Abkommens
beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen wird unverzūglich nach seinem
Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
veranlašt. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der
erteilten VN-Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom
Generalsekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen aus Grūnden der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit im Wege der Notifikation suspendieren oder aus
wichtigem Grund kūndigen.
(2) Die Suspendierung dieses
Abkommens tritt sieben Tage nach dem Zugang der Notifikation in
Kraft. Die Kūndigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der
auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen
Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Berlin am 16.
Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in lettischer und
deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaķen verbindlich
ist.
Fūr die Regierung der Republik
Lettland Roberts Jurdžs der Minister des Innern
Fūr die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Otto Schily der
Bundesminister des Innern Wolf-Ruthart Born Der
Ministerialdirigent im Auswärtigen Amt
- a)) die Art und Weise der
- b)) die Angaben, Unterlagen und
- c)) die fūr die Durchfūhrung dieses
- d)) den Ersatz von Kosten nach
- e)) die Bedingungen fūr die
- (1)) Die Vertragsparteien
- (2)) Die Vertragsparteien
- (1)) Die Anwendung des Genfer
- (2)) Die Verpflichtungen der
- (1)) Dieses Abkommen wird auf
- (2)) Das Abkommen tritt am ersten
- (1)) Jede Vertragspartei kann
- (2)) Die Suspendierung dieses
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