6. Article

Die ūbermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die ūbermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schūtzen. Abschnitt V Kosten Artikel 7 Alle mit der Rūckfūhrung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 5, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Das gleiche gilt fūr die Fälle der Rūckūbernahme nach Artikel 4 Absatz 5. Abschnitt VI Durchfūhrungsmodalitäten Artikel 8 Die zur Durchfūhrung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere ūber a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung; b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind; c) die fūr die Durchfūhrung dieses Abkommens zuständigen Behörden; d) den Ersatz von Kosten nach Artikel 7; e) die Bedingungen fūr die Durchreise oder die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen werden von dem Innenministerium der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland in einem Protokoll zur Durchfūhrung dieses Abkommens vereinbart. Abschnitt VII Konsultationen Artikel 9 (1) Die Vertragsparteien unterstūtzen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchfūhrung. Eventuelle Streitfragen werden von beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen unter der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt. (2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig ūber die Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Aufenthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie ūber alle bisher abgeschlossenen und geltenden Rūckūbernahmeabkommen mit Drittstaaten. Abschnitt VIII Schluķbestimmungen Artikel 10 (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 ūber die Rechtsstellung der Flūchtlinge nebst dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ūber die Rechtsstellung der Flūchtlinge bleibt unberūhrt. (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrechtlichen Übereinkūnften bleiben unberūhrt. Artikel 11 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Artikel 12 Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Artikel 13 Die Vertragsparteien unterrichten sich, soweit möglich, gegenseitig ūber die im Protokoll zu diesem Abkommen genannten Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch Übersendung von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens. Artikel 14 Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzūglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlašt. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Artikel 15 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Grūnden der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege der Notifikation suspendieren oder aus wichtigem Grund kūndigen. (2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kūndigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist. Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaķen verbindlich ist. Fūr die Regierung der Republik Lettland Roberts Jurdžs der Minister des Innern Fūr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Otto Schily der Bundesminister des Innern Wolf-Ruthart Born Der Ministerialdirigent im Auswärtigen Amt
  1. a)) die Art und Weise der
  2. b)) die Angaben, Unterlagen und
  3. c)) die fūr die Durchfūhrung dieses
  4. d)) den Ersatz von Kosten nach
  5. e)) die Bedingungen fūr die
  6. (1)) Die Vertragsparteien
  7. (2)) Die Vertragsparteien
  8. (1)) Die Anwendung des Genfer
  9. (2)) Die Verpflichtungen der
  10. (1)) Dieses Abkommen wird auf
  11. (2)) Das Abkommen tritt am ersten
  12. (1)) Jede Vertragspartei kann
  13. (2)) Die Suspendierung dieses
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