1. Article

Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gūltigen Visums oder eines anderen gūltigen Aufenthaltstitels werden a) nachgewiesen durch - Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten; - Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten; - Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet des ersuchten Staates beweisen. Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daš weitere Erhebungen durchgefūhrt werden. b) glaubhaft gemacht durch - Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die den Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates belegen; - Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der Einreise aufgegriffen wurde; - Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den Grenzūbertritt bezeugen können; - Zeugenaussagen. Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
  1. a)) nachgewiesen durch
  2. b)) glaubhaft gemacht durch
Protokoll zwischen dem Innenministerium der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ūber die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), 1. Article · AI Martins