1. Article
Einreise und Aufenthalt im
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates sowie der Besitz eines von
dem ersuchten Staat ausgestellten gūltigen Visums oder eines
anderen gūltigen Aufenthaltstitels werden
a) nachgewiesen durch
- Aus- und Einreisestempel der
Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;
- Vermerke von Behörden der
ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;
- Flugtickets, Bescheinigungen
oder Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem
Gebiet des ersuchten Staates beweisen.
Ein in dieser Weise erfolgter
Nachweis wird unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt,
ohne daš weitere Erhebungen durchgefūhrt werden.
b) glaubhaft gemacht durch
- Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder
Schiffspassagen, die den Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten
Staates belegen;
- Ort und Umstände, unter denen
der Ausländer nach der Einreise aufgegriffen wurde;
- Aussagen von Angehörigen der
Grenzbehörden, die den Grenzūbertritt bezeugen können;
- Zeugenaussagen.
Eine in dieser Weise erfolgte
Glaubhaftmachung gilt unter den Vertragsparteien als feststehend,
solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
- a)) nachgewiesen durch
- b)) glaubhaft gemacht durch