2. Article
Die Rechtswidrigkeit der
Einreise oder des Aufenthalts wird nachgewiesen durch die
Grenzūbertrittspapiere der Person, in denen das erforderliche
Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung fūr das
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Fūr die
Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise oder des
Aufenthalts genūgt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daš
die Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen
Grenzūbertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine
sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.
(4) Die Übergabe erfolgt an dem
zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
vereinbarten Grenzūbergang zu dem vereinbarten Zeitpunkt.
(5) Bei begleiteten Rūckfūhrungen
ist das aus Anlage 1 ersichtliche Protokoll zu ūbergeben.
Artikel 5
(1) Der Antrag auf
Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rūckūbernahmeabkommens ist
schriftlich zu stellen. Der Antrag muķ, soweit möglich, die
persönlichen Daten des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
(Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung
enthalten, daš die Voraussetzungen gemäš Artikel 5 Absatz 1 des
Rūckūbernahmeabkommens erfūllt sind und daš keine Grūnde fūr die
Ablehnung gemäš Artikel 5 Absatz 2 des Rūckūbernahmeabkommens
bekannt sind. Ferner mūssen der vorgesehene Grenzūbergang, der
vorgesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der
Umstand, daš eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt
werden muš, angegeben werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei
benachrichtigt unverzūglich schriftlich die ersuchende
Vertragspartei ūber die Übernahme mit Angabe des Grenzūbergangs
und des vorgesehenen Zeitpunkts der Übernahme oder ūber die
Ablehnung der Übernahme und die Grūnde der Ablehnung.
(3) Die Durchbeförderung einer
Person ūber das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf
der Genehmigung; dazu ist der als Anlage 2 beigefūgte Vordruck zu
verwenden. Im Falle der Übergabe der Person an die ersuchte
Vertragspartei ist der als Anlage 1 beigefūgte Vordruck zu
ūbergeben.
(4) Die Durchbeförderung und ihre
etwaige erforderliche amtliche Begleitung erfolgt auf dem Land-,
See- oder Luftweg bis zur Grenze des ersuchten Staates durch
Begleiter der ersuchenden Vertragspartei.
Fūr die weitere Begleitung der
Personen bis zum Zielstaat ist zuständig
- auf dem Landweg die ersuchte
Vertragspartei und
- auf dem Luftweg die ersuchende
Vertragspartei; die ersuchte Vertragspartei kann die Übernahme
der amtlichen Begleitung auf Antrag der ersuchenden
Vertragspartei ūbernehmen.
(5) Fūr die Vereinbarung ūber die
anfallenden Kosten und deren Verrechnung ist auf lettischer Seite
das Innenministerium und auf deutscher Seite die
Grenzschutzdirektion zuständig.
Artikel 6
Zuständige Behörden:
a) hinsichtlich der Beantragung
von Pässen und Heimreisedokumenten, die von den
Auslandsvertretungen ausgestellt werden:
- seitens der Bundesrepublik
Deutschland:
- - die mit der Ausfūhrung des
Ausländerrechts betrauten Behörden der Bundesländer
(Ausländerbehörden, Regierungspräsidien, Innenminister /
-senatoren der Länder) oder
- - Grenzschutzdirektion;
- seitens der Republik
Lettland:
- - Verwaltung der
Immigrationspolizei
b) fūr die Beantragung und die
Bearbeitung von Übernahmeersuchen:
- seitens der Republik
Lettland:
- seitens der Bundesrepublik
Deutschland:
Grenzschutzdirektion
Postanschrift: Roonstraše 13
D-56068 Koblenz
Telefon: 00 49 / 261 / 399-0
Fax: 00 49 / 261 / 399 218;
Verwaltung der
Immigrationspolizei
Postanschrift: Raiņa bulvāris
5
Rīga, LV-1533
Telefon: 00 371 / 721 91 76
00 371 / 721 97 50
Fax: 00 371 / 721 93 01
c) fūr im direkten Luft- oder
Seeverkehr bestehende Passagen:
- die fūr den jeweiligen
Grenzūbergang zuständige Grenzbehörde, längstens bis zu vier
Tagen nach erfolgter Ausreise aus dem Vertragsstaat.
d) fūr
Durchbeförderungsanträge:
- seitens der Bundesrepublik
Deutschland:
Grenzschutzdirektion
Postanschrift: Roonstraše 13
D-56068 Koblenz
Telefon: 00 49 / 261 / 399-0
Fax: 00 49 / 261 / 399 218;
- seitens der Republik
Lettland:
Verwaltung der
Immigrationspolizei
Postanschrift: Raiņa bulvāris
5
Rīga, LV-1533
Telefon: 00 371 / 721 91 76
00 371 / 721 97 50
Fax: 00 371 / 721 93 01
Artikel 7
Die eventuellen Streitfragen bei
der Durchfūhrung dieses Protokolls werden im Verfahren nach
Artikel 9 des Rūckūbernahmeabkommens geregelt.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll tritt
gleichzeitig mit dem Rūckūbernahmeabkommen in Kraft.
(2) Dieses Protokoll gilt fūr
dieselbe Dauer wie das Rūckūbernahmeabkommen.
Geschehen zu Berlin am 16.
Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in lettischer und
deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermašen verbindlich
ist.
Für das Innenministerium der
Republik Lettland Roberts Jurdžs der Minister des
Innern
Fūr das Bundesministerium des
Innern der Bundesrepublik Deutschland Otto Schily der
Bundesminister des Innern
- (4)) Die Übergabe erfolgt an dem
- (5)) Bei begleiteten Rūckfūhrungen
- (1)) Der Antrag auf
- (2)) Die ersuchte Vertragspartei
- (3)) Die Durchbeförderung einer
- (4)) Die Durchbeförderung und ihre
- (5)) Fūr die Vereinbarung ūber die
- a)) hinsichtlich der Beantragung
- b)) fūr die Beantragung und die
- c)) fūr im direkten Luft- oder
- d)) fūr
- (1)) Dieses Protokoll tritt
- (2)) Dieses Protokoll gilt fūr
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