2. Article

Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird nachgewiesen durch die Grenzūbertrittspapiere der Person, in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung fūr das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Fūr die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts genūgt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daš die Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenzūbertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. (4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzūbergang zu dem vereinbarten Zeitpunkt. (5) Bei begleiteten Rūckfūhrungen ist das aus Anlage 1 ersichtliche Protokoll zu ūbergeben. Artikel 5 (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rūckūbernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muķ, soweit möglich, die persönlichen Daten des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, daš die Voraussetzungen gemäš Artikel 5 Absatz 1 des Rūckūbernahmeabkommens erfūllt sind und daš keine Grūnde fūr die Ablehnung gemäš Artikel 5 Absatz 2 des Rūckūbernahmeabkommens bekannt sind. Ferner mūssen der vorgesehene Grenzūbergang, der vorgesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der Umstand, daš eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt werden muš, angegeben werden. (2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzūglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei ūber die Übernahme mit Angabe des Grenzūbergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts der Übernahme oder ūber die Ablehnung der Übernahme und die Grūnde der Ablehnung. (3) Die Durchbeförderung einer Person ūber das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist der als Anlage 2 beigefūgte Vordruck zu verwenden. Im Falle der Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als Anlage 1 beigefūgte Vordruck zu ūbergeben. (4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amtliche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden Vertragspartei. Fūr die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist zuständig - auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und - auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei ūbernehmen. (5) Fūr die Vereinbarung ūber die anfallenden Kosten und deren Verrechnung ist auf lettischer Seite das Innenministerium und auf deutscher Seite die Grenzschutzdirektion zuständig. Artikel 6 Zuständige Behörden: a) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreisedokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt werden: - seitens der Bundesrepublik Deutschland: - - die mit der Ausfūhrung des Ausländerrechts betrauten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regierungspräsidien, Innenminister / -senatoren der Länder) oder - - Grenzschutzdirektion; - seitens der Republik Lettland: - - Verwaltung der Immigrationspolizei b) fūr die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahmeersuchen: - seitens der Republik Lettland: - seitens der Bundesrepublik Deutschland: Grenzschutzdirektion Postanschrift: Roonstraše 13 D-56068 Koblenz Telefon: 00 49 / 261 / 399-0 Fax: 00 49 / 261 / 399 218; Verwaltung der Immigrationspolizei Postanschrift: Raiņa bulvāris 5 Rīga, LV-1533 Telefon: 00 371 / 721 91 76 00 371 / 721 97 50 Fax: 00 371 / 721 93 01 c) fūr im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen: - die fūr den jeweiligen Grenzūbergang zuständige Grenzbehörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise aus dem Vertragsstaat. d) fūr Durchbeförderungsanträge: - seitens der Bundesrepublik Deutschland: Grenzschutzdirektion Postanschrift: Roonstraše 13 D-56068 Koblenz Telefon: 00 49 / 261 / 399-0 Fax: 00 49 / 261 / 399 218; - seitens der Republik Lettland: Verwaltung der Immigrationspolizei Postanschrift: Raiņa bulvāris 5 Rīga, LV-1533 Telefon: 00 371 / 721 91 76 00 371 / 721 97 50 Fax: 00 371 / 721 93 01 Artikel 7 Die eventuellen Streitfragen bei der Durchfūhrung dieses Protokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rūckūbernahmeabkommens geregelt. Artikel 8 (1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rūckūbernahmeabkommen in Kraft. (2) Dieses Protokoll gilt fūr dieselbe Dauer wie das Rūckūbernahmeabkommen. Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermašen verbindlich ist. Für das Innenministerium der Republik Lettland Roberts Jurdžs der Minister des Innern Fūr das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Otto Schily der Bundesminister des Innern
  1. (4)) Die Übergabe erfolgt an dem
  2. (5)) Bei begleiteten Rūckfūhrungen
  3. (1)) Der Antrag auf
  4. (2)) Die ersuchte Vertragspartei
  5. (3)) Die Durchbeförderung einer
  6. (4)) Die Durchbeförderung und ihre
  7. (5)) Fūr die Vereinbarung ūber die
  8. a)) hinsichtlich der Beantragung
  9. b)) fūr die Beantragung und die
  10. c)) fūr im direkten Luft- oder
  11. d)) fūr
  12. (1)) Dieses Protokoll tritt
  13. (2)) Dieses Protokoll gilt fūr
asjoint-stock